Titel: Es besteht der Haftgrund des § 230 Abs. 2 Strafprozessordnung.
Der Angeklagte macht Verdruss,
weil er nicht kommt, doch kommen muss.
Und weil er heut ist nicht gekommen,
wird in U-Haft er genommen.
Zu diesem Zwecke nehmen wir
ein Stück Papier,
rot, DIN A 4
und sperren ihn dann sofort ein
Krasses Land der dichtenden Amtsrichter in dem wir leben. Ob das mal deutsches Kulturgut wird?